Das neue FamFG: Leitfaden des VAMV zur Umsetzung des neuen familienrechtlichen Verfahrens in der Beratungspraxis


Mit dem neuen Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sollen bestimmte Verfahren in Kindschaftssachen zügiger durchgeführt und die Stellung des Kindes, seine Beteiligungs- und Mitwirkungsrechte und die Berücksichtigung seines Wohls gestärkt werden. 

Mit dem vorliegenden Leitfaden wollen wir Sie zu den wichtigsten Neuerungen des FamFG informieren. Dabei konzentrieren wir uns auf die häufigsten Beratungsfälle kindschaftsrechtlicher Art und dort insbesondere auf die Regelung des Umgangs. Wir wollen vor allem Berater/innen und Eltern Argumente an die Hand geben, die in das Verfahren eingebracht werden können, um Richter/innen und sachverständige Gutachter/innen zu Entscheidungen zu bewegen, die der Vielfalt der Situationen getrennter Eltern und vor allem der Situation der Einelternfamilien gerecht werden.

 

Im Leitfaden finden Sie folgende Inhalte:

1. Kapitel     Die Konzentration der Aufgaben bei einem Familiengericht - das                            "große Familiengericht" (§ 111 FamFG)

2. Kapitel     Örtliche Zuständigkeiten (§§ 154, 232 FamFG)

3. Kapitel     Die Verfahrensfähigkeit des Kindes (§ 9 Absatz 1 Nr. 3 FamFG)

4. Kapitel     Die Aufgaben des Verfahrensbeistands (§ 158 FamFG) und die                     persönliche Anhörung des Kindes (§ 159 FamFG)

5. Kapitel     Die Durchsetzung von Umgangsentscheidungen mithilfe von                                  Ordnungsmitteln (§ 89 FamFG)

6. Kapitel     Das Vorrang- und Beschleunigungsgebot (§ 155 FamFG)

7. Kapitel     Das Hinwirken auf Einvernehmen (§§ 156 Absatz 1 Satz 1 FamFG)

8. Kapitel     Die verpflichtende Beratung (§ 156 Absatz 1 Satz 4 FamFG) und                     die mögliche Kostenfolge (§ 81 Absatz 2 Nr. 5 FamFG)

9. Kapitel     Die vorläufige Regelung des Umgangs durch einstweilige                     Anordnung (§ 156 Absatz 3 FamFG)

10. Kapitel   Die Rolle des/der Sachverständigen (§ 163 FamFG)

11. Kapitel   Das Erörterungsgespräch und die getrennte Anhörung der Eltern,                     beispielsweise bei häuslicher Gewalt (§§ 33, 157 Absatz 2 FamFG)